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Steuertipps & -Erklärungen zur Anschaffung und zum Betrieb einer PV-Anlage mit Batteriespeicher

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Hier finden Sie nützliche Detailinformationen zum Thema "PV & Steuern" aus verschiedenen Quellen (Klick auf Bildfläche) sowie aus Videobeiträgen (ganz herunterscrollen):

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Steuerliche Behandlung der Solar-Cloud von sonnen:

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Steuerliche Behandlung von Batteriespeichern präzisiert:

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Sollten Sie sich für eine von uns angebotene und projektierte Selbstversorgungsanlage mit Photovoltaik und Batteriespeicher entscheiden, so schenken wir Ihnen eine telefonische, steuerliche Erstberatung (20 - 30 Minuten) durch einen auf diese Anlagen spezialisierten Steuerberater im Wert von 150 Euro nachdem Sie die Anlage erworben haben!

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Sofern Sie sich mit Ihrem eigenen Steuerberater über die steuerlichen Auswirkungen eines Anlagenkaufs und -betriebs besprechen möchten, so empfehlen wir Ihnen, unbedingt das Dokument "Hilfe zu Photovoltaikanlagen" des bayerischen Landesamts für Steuern an Ihren Steuerberater weiterzuleiten, weil sich unserer Erfahrung nach die meisten Steuerberater hierzu nicht im Detail auskennen. Das PDF-Dokument finden Sie, wenn Sie oben auf das Bild des Landessteueramtes klicken.

Hier auszugsweise Informationen für zukünftige PV-Anlagenbetreiber aus obigen Quellen:

Muss ich ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer zahlen?
Für den Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines selbst genutzten Gebäudes ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung bei der Gemeinde/Stadt nicht erforderlich. Damit können Sie sich Verwaltungskosten sparen. Sie sind allerdings verpflichtet dem Finanzamt Ihre gewerbliche Tätigkeit nach § 138 AO anzuzeigen. Ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG ist dem Grunde nach auch gewerbesteuerpflichtig. Gewerbesteuer fällt aber erst an, wenn der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit 24.500 € im Jahr übersteigt. Insofern dürfte bei einer Anlage auf dem eigenen Wohnhaus regelmäßig keine Gewerbesteuerbelastung entstehen.

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UMSATZSTEUER

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Erster Schritt: Ihre Wahl der Umsatz-Besteuerung

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Förderungen von Photovoltaikanlagen werden durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Wird der erzeugte Strom an einen Netzbetreiber (EEG-Einspeisevergütung) oder an einen Dritten verkauft, liegt aus steuerlicher Sicht grundsätzlich eine unternehmerische/gewerbliche Tätigkeit vor. Sie können die Anlage auch privat betreiben ohne steuerliche Auswirkungen, wenn Sie keinen selbst erzeugten Strom an andere verkaufen. Da sich dies für Anlagenbetreiber wirtschaftlich weniger gut rechnet und die Anlage technisch begrenzt werden muss, da sie keinen überschüssigen Solarstrom ins öffentliche Netz einspeisen darf, kommt dies in der Praxis sehr selten vor. Somit stellen wir Ihnen die beiden üblichen Auswahlmöglichkeiten vor:

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  • Regelbesteuerung (Unternehmer) - die häufigst gewählte Besteuerungsart                                                       Betreiber von Photovoltaikanlagen verzichten regelmäßig auf die Kleinunternehmerregelung und wählen die sogenannte Regelbesteuerung, weil dann das Finanzamt die vom Verkäufer der Anlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, sowie Steuerbeträge, die für den laufenden Unterhalt der Anlage anfallen, als Vorsteuer erstattet. Der Anlagenbetreiber wird, wenn er sich für die Regelbesteuerung entscheidet, steuerlich wie jeder andere Unternehmer behandelt. Er muss die aus der Lieferung an den Netzbetreiber entstehende Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Übt der Anlagenbetreiber die Option zur Regelbesteuerung aus, ist er hieran für mindestens fünf Jahre gebunden. Danach kann die Option zur Regelbesteuerung nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.                               

  • Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz – UStG): Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann als sog. Kleinunternehmer behandelt werden, wenn seine gesamten gewerblichen Umsätze - auch die aus anderen Gewerbetätigkeiten unter seinem Namen - im "PV-Gründungsjahr" nicht mehr als 22.000 € (gilt ab 01.01.2020) betragen und im Folgejahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden. Wurde die unternehmerische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen. Auf die Umsätze wird dann keine Umsatzsteuer erhoben. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass der Anlagenbetreiber keine Rechnungen bzw. der Netzbetreiber keine Gutschrift mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt. Um diese Umsatzgrenzen überprüfen zu können, benötigt das Finanzamt eine individuelle Prognoseberechnung von Ihnen, die im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vorzunehmen ist (siehe unten "Zweiter Schritt"). Wird die Umsatzsteuer in der Rechnung (oder Gutschrift) offen ausgewiesen, ist diese durch den Anlagenbetreiber zwingend an das Finanzamt abzuführen. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann keine Vorsteuer - d.h. die laut PV-Anlagen-Rechnung ausgewiesene Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer - aus den Eingangsrechnungen (auch aus dem Erwerb der Anlage!) vom Finanzamt erstattet werden!

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​Zweiter Schritt: Informieren Sie Ihr Finanzamt zum geplanten Anlagenbau und zu Ihrer Umsatzbesteuerungswahl
 

Da Sie mit dem Verkauf von Strom eine unternehmerische/gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats dem Finanzamt mitteilen, in dessen Bezirk Sie wohnen. Diese schriftliche Mitteilung sollte gleich auf dem Vordruck „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder landwirtschaftlichen Tätigkeit oder Beteiligung an einer Personengesellschaft/- gemeinschaft“ erfolgen, den Sie ausgefüllt bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen müssen. Ein Muster mit Eintragungshilfen finden Sie hier. Erst wenn der ausgefüllte Fragebogen dem Finanzamt vorliegt, kann eine Steuernummer erteilt werden, die der Netzbetreiber zur Abrechnung in Form der Gutschrift (vgl. § 14 Abs. 2 S.2 UStG) benötigt. Füllen Sie bitte in jedem Fall den Fragebogen sorgfältig aus, damit das Finanzamt die zutreffenden steuerlichen Folgerungen ziehen  und Ihnen - sofern Sie die Regelbesteuerung als Unternehmer gewählt haben - die Umsatzsteuer vom Anlagen-Kaufpreis an Sie erstatten kann. Anhand Ihrer Angaben wird das Finanzamt Ihnen eine Steuernummer erteilen und beispielsweise prüfen, ob und in welcher Höhe Einkommensteuervorauszahlungen von Ihnen oder Umsatzsteuererstattungen vom Finanzamt zu leisten sind.

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Dritter Schritt: Mitteilung an Ihren Netzbetreiber

 

Ihre neue PV-Anlage mit/ohne Batterie wird von Ihrem Installateur beim regionalen Verteilnetzbetreiber (VNB) angemeldet. Daraufhin sendet Ihnen der VNB sein Formblatt, in welchem er Sie um Ihre Steuernummer für das PV-Anlagengewerbe bittet (siehe oben "Zweiter Schritt") und zudem danach fragt, ob Sie die Anlage als Unternehmer (Regelbesteuerung), als Kleinunternehmer oder privat betreiben werden damit der VNB weiß, ob er Ihnen die EEG-Einspeisevergütung mit oder ohne Mehrwertsteuer überweisen muss. In den allermeisten Fällen wird hier die Regelbesteuerung von Anlagenbetreibern gewählt. Welche Unternehmens- bzw. Umsatzbesteuerungsart für Sie in Frage kommt, können Sie bei Ihrem Steuerberater in Erfahrung bringen oder in den Quellen oben nachlesen und dann selbst entscheiden.

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Wichtiges zum ggf. gewünschten Vorsteuerabzug (Umsatzsteuererstattung):

 

"10%-Regel":

Gegenstände (hier die PV-Anlage mit/ohne Solarbatterie), die für das Unternehmen verwendet werden, stellen grundsätzlich Unternehmensvermögen dar. Für Gegenstände, die sowohl unternehmerisch als auch unternehmensfremd (privat) genutzt werden, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Wird ein Gegenstand zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, kann er dem Unternehmens-vermögen nicht zugeordnet werden. Die Einstufung als Unternehmensvermögen ist entscheidend für den Vorsteuerabzug (die Umsatzsteuererstattung vom Finanzamt). Wird der gesamte erzeugte Strom ins Netz eingespeist, ist die Anlage zwingend Unternehmensvermögen.
Die Zuordnungsentscheidung erfolgt regelmäßig durch den Abzug der Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Voranmeldungszeitraum des Bezugs der Photovoltaikanlage, spätestens aber mit dem Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuerjahreserklärung. Die Umsatzsteuerjahreserklärung muss zeitnah eingereicht werden. Wurde die Anlage nicht rechtzeitig zugeordnet, ist ein Abzug der Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt nicht möglich.

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Achten Sie auf die identischen Personenidentitäten!

Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 1 UStG grundsätzlich nur möglich, wenn der Rechnungsempfänger für die Photovoltaikanlage mit dem Vertragspartner des Netzbetreibers (Anlagenanmeldung) identisch ist. Eine nachträgliche Rechnungsberichtigung durch den die Photovoltaikanlage installierenden Unternehmer ist nicht mehr möglich, wenn die Rechnung zutreffend den Auftraggeber für die Photovoltaikanlage ausweist, dieser jedoch nicht auch als Vertragspartner des Netzbetreibers auftritt (z.B. der Ehemann ist Vertragspartner des Netzbetreibers, die Ehefrau ist lt. Rechnung die Auftraggeberin für die Errichtung der Photovoltaikanlage).

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Neue PV-Anlage immer zeitgleich mit dem Batteriespeicher erwerben und installieren lassen!

Nur in diesem Fall bleibt Ihnen die Chance gewahrt, dass Sie auf den gesamten Kaufpreis die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen können. Bei einer zeitversetzten Installation von PV-Anlage und Batteriespeicher bzw. der Nachrüstung eines Batteriespeichers zu einer existierenden PV-Anlage spricht der Finanzbeamte nicht mehr von einem "einheitlichen Zuordnungsobjekt, sodass hier die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis des Batteriespeichers nicht vom Finanzamt erstattet wird. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Finanzamt im Vorfeld beraten damit Sie sicher planen können.

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Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärungen
Bei Anwendung der Regelbesteuerung muss der Unternehmer im Kalenderjahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und im folgenden Kalenderjahr monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben und gleichzeitig die von ihm selbst berechnete Steuervorauszahlung an das Finanzamt entrichten. Bestand bereits bisher ein Unternehmen, das nun um den Betrieb der Photovoltaikanlage erweitert wird, gelten die bisherigen umsatzsteuerlichen Pflichten. Ab dem dritten Jahr kann bei kleineren Photovoltaikanlagen ganz auf Voranmeldungen verzichtet werden, wenn die Umsatzsteuerzahllast aus dem Vorjahr 1.000 € nicht übersteigt; ansonsten sind die Voranmeldungen quartalsweise, also bis zum 10. April, 10. Juli, 10. Oktober des laufenden Jahres und 10. Januar des folgenden Jahres, abzugeben. Beträgt die Umsatzsteuerzahllast für das vorangegangene Kalenderjahr jedoch mehr als 7.500 €, verbleibt es bei der monatlichen Abgabefrist.
Die Voranmeldungen sind grundsätzlich auf elektronischem Weg beim Finanzamt einzureichen. Ab dem 1. Januar 2013 gilt zudem, dass die Übermittlung authentifiziert erfolgen muss. Das hierzu erforderliche Programm „ELSTER“ ist kostenlos auf einer CD im Finanzamt erhältlich bzw. kann unter www.elster.de heruntergeladen werden.

Es empfiehlt sich, bei der ersten elektronisch übermittelten Voranmeldung für den Monat der Inbetriebnahme eine Kopie des Einspeise-/Netzanschlussvertrags (sofern vorhanden – andernfalls beispielsweise die Kopie der Anmeldung zum Anschluss an das Stromnetz beim Netzbetreiber, eine Inbetriebnahmebestätigung durch die beauftragte Elektroinstallationsfirma, Zählerablesungen) und eine Kopie der Rechnung über die Anschaffung bzw. Herstellung der Photovoltaikanlage beim Finanzamt einzureichen.
In der Voranmeldung sind die Nettoumsätze sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer (19 %) getrennt anzugeben. Von der Umsatzsteuerschuld können als Vorsteuer jene Umsatzsteuerbeträge abgezogen werden, die dem Unternehmer im Zusammenhang mit der Anlage gesondert in Rechnung gestellt worden sind. Der so errechnete Betrag ist an das Finanzamt abzuführen. Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ist auch für die Monate abzugeben, in denen keine Umsätze erzielt worden sind, zum Beispiel weil eine viertel-, halb- oder jährliche Zahlungsweise zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vereinbart ist. Der Umsatz ist in diesen Fällen mit 0 € zu erklären (Ausnahme: Es hat eine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe für den privat verwendeten Strom zu erfolgen).
Für das Kalenderjahr ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben, in welcher die Daten der Voranmeldungen zusammengefasst und ggf. darin noch nicht enthaltene Umsätze und Vorsteuern korrigierend aufgenommen werden.

Eine veranschaulichte Umsatzsteuervoranmeldung in Form eines Kurzvideos ist auf Youtube hier zu finden.

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​​Unentgeltlichen Wertabgabe für den privat verbrauchten Strom & Ausfüllhilfe zur Umsatzsteuererklärung
Wenn die Photovoltaikanlage zu 100 % dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde und daher der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, hat als Kompensation für die private Verwendung des Stroms, die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 1 b S. 1 Nr. 1 UStG zu erfolgen. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich gem. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für einen gleichartigen Gegenstand (d.h. der aktuelle Strompreis, den der Haushalt für seinen Strombezug bezahlt). Anhand des nachfolgenden Beispiels zeigen wir Ihnen die umsatzsteuerliche Gesamtbetrachung für das Jahr 2019:

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  • Einfamilienhaus mit 4.000 kWh Jahresstromverbrauch

  • Erwerb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 5 kWp zum Preis von 9.520 € (inkl. 1.520 € Umsatzsteuer)

  • Schuldzinsen für die Anschaffung der Anlage von jährlich 150 €

  • Aufwendungen für Büromaterial in Höhe von 23,80 € (davon 3,80 € Umsatzsteuer)

  • voraussichtliche Stromertrag der Anlage 5.000 kWh pro Jahr

  • 20 % des erzeugten Stroms (1.000 kWh) wird pro Jahr privat verbraucht, 4.000 kWh ins öff. Netz eingespeist zu EEG-Einspeisesatz i.H.v. 10,64 cent netto/kWh

  • 3.000 kWh pro Jahr werden weiterhin aus dem öff. Netz hinzugekauft zu einem aktuellen Preis von 22 Cent netto je kWh zzgl. 6 Euro netto monatlicher Grundgebühr (= 732 € Stromkosten netto gesamt bzw. 24,4 cent netto/kWh)

 

Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2019 muss der Hausbesitzer folgende Besteuerungsgrundlagen erklären:
Jahresumsatz (netto) aus der erhaltenen Einspeisevergütung (4.000 kWh x 0,1064 €/kWh)              425,60 €
Umsatzsteuer (19 %)                                                                                                                                          80,86 €
Jahresumsatz brutto                                                                                                                                         506,46 €

 

In der Umsatzsteuererklärung 2019 ist der Nettoumsatz i.H.v 506 € (gerundet) in Zeile 33, Kennziffer 177 (Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 %), einzutragen.  Die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des Lieferanten der Photovoltaikanlage i.H.v. 1.520 € und 3,80 € für das Büromaterial, ist summiert als Vorsteuer in Zeile 62, Kennziffer 320 (Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern), einzutragen.

 

Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG:
1.000 kWh x 24,4 Cent = 244,40 €
davon 19 % Umsatzsteuer = 46,44 €
In der Umsatzsteuererklärung 2019 ist der Nettoumsatz i.H. v. 244 € (gerundet) in Zeile 34, Kennziffer 178 (Unentgeltliche Wertabgaben, a) Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG zu 19 %), einzutragen.

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ERTRAGSSTEUER

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Der durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage entstehende Gewinn oder Verlust gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 des Einkommensteuergesetzes - EStG. Die Einkünfte sind der Gewinn. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den zugeflossenen Betriebseinnahmen (einschl. der Entnahmen) und den abgeflossenen Betriebsausgaben. Der Gewinn ist in der ESt-Erklärung anzugeben. Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nach Ihren persönlichen Einkommensverhältnissen.

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Gewerbetreibende sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. In dieser muss der Gewinn aus Gewerbebetrieb angegeben werden. Bitte geben Sie die Einkünfte z. B. in der Zeile 4 der Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zu Ihrer Einkommensteuererklärung an. Zusätzlich zur Anlage G ist eine Einnahmenüberschuss-rechnung auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Anlage EÜR) elektronisch zu übermitteln. Die Anlage EÜR erscheint auf den ersten Blick sehr umfangreich. Es sind allerdings nur wenige Eintragungen erforderlich.

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Was zählt alles zu den Betriebseinnahmen?
Zu den Betriebseinnahmen zählen grundsätzlich alle Gelder, die dem Betreiber einer Photovoltaikanlage zufließen, also z. B. die Einspeisevergütungen des Netzbetreibers oder eines Dritten (z. B. eines Nachbarn, eines Mieters) für die Stromlieferungen, erhaltene Zuschüsse/Förderungen und quasi die Entnahmen (also der Selbstverbrauch).

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Was hat es mit den Investitionszuschüssen/Förderungen steuerlich auf sich?
Falls Sie Zuschüsse/Förderungen zur Photovoltaikanlage und/oder Batteriespeicher erhalten, können Sie wählen, ob Sie die Zuschüsse sofort als Betriebseinnahme versteuern wollen oder ob Sie die Anschaffungs-/Herstellungskosten der Anlage um die Zuschüsse verringern wollen. Durch den Abzug von den Anschaffungs-/Herstellungskosten tritt eine Besteuerung jeweils nur in der Höhe ein, um die die Abschreibungen auf das betreffende Wirtschaftsgut geringer sind.
Beachten Sie bitte, dass bei einer Einnahmenüberschussrechnung das Wahlrecht bereits im Jahr der Zusage ausgeübt werden muss.

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Was zählt alles zu den Betriebsausgaben?
Zu den Betriebsausgaben zählen alle Aufwendungen, die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage mit/ohne Batteriespeicher verursacht werden. Zum Beispiel Wartungs-, Reinigungs-, Versicherungs-, und Steuerberatungskosten., Büromaterial, Zinskosten der Anlagenfinanzierung, Abschreibung.

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Abschreibung der Anlage

 

a. Normalabschreibung
Bei der Einnahmenüberschussrechnung sind die Regelungen über die Absetzung für Abnutzung (AfA) zu befolgen, d.h. die Anschaffungskosten für eine Photovoltaikanlage (gemindert um evtl. Zuschüsse) sind auf die steuerliche Nutzungsdauer von 20 Jahren zu verteilen und in gleichen Jahresbeträgen (jährliche AfA = 5 %) zu berücksichtigen. Im Jahr der Fertigstellung, kann die AfA allerdings nur zeitanteilig vorgenommen werden, also für die noch verbleibenden Monate des Jahres. Bei Photovoltaikanlagen, bei denen die Module z. B. auf dem Dach befestigt werden, ist die einzige Funktion die Stromerzeugung. Einkommensteuerlich handelt es sich um ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut, um eine Betriebsvorrichtung.
Photovoltaikanlagen, bei denen die Module Bestandteil der Gebäudehülle sind (= sog. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) erfüllen neben der Funktion der Stromerzeugung nochmindestens eine weitere Funktion. Diese Anlagen sind wie selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter, also auch wie eine Betriebsvorrichtung zu behandeln. Zur Aufteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten und zu den Abschreibungs-möglichkeiten finden Sie weitergehende Informationen auf den Internetseiten der Finanzverwaltung. Zur Ermittlung der oben erläuterten Abschreibungsmöglichkeiten müssen in diesen Fällen allerdings die Investitionskosten in die Kosten für eine herkömmliche Dacheindeckung und die Mehrkosten für die Solarstromproduktion aufgeteilt werden, da nur dieser Teil der Mehrkosten im Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage abschreibbar ist. Ergeben sich hierzu keine Angaben aus der Herstellerrechnung, muss im Einzelfall sachgerecht geschätzt werden.

Ein Batteriespeicher, der auf der DC-Seite der Gesamtanlage installiert wird, ist laut Ausführungen des Landesamts für Steuern in Bayern Teil der Erzeugungsanlage und somit ebenfalls auf 20 Jahre abzuschreiben. Ist der Batteriespeicher aber technisch entkoppelt von der PV-Anlage (also ein AC-System), so ist seine Abschreibung nur möglich, wenn der Speicher selbst gewerbliche Einnahmen generiert, z.B. durch seine netzdienliche Vermarktung. In diesem Fall beträgt die Abschreibungsdauer 10 Jahre.

b. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
Im Fall des gewerblichen Betriebs einer Photovoltaikanlage ist der private Verbrauch des Stroms keine private Verwendung der Anlage, sondern eine Sachentnahme des produzierten Stroms. Neben der linearen Abschreibung sind daher unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 20 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten möglich, die beliebig über die ersten fünf Jahre verteilt werden können.

 

c. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Jahren vor der Inbetriebnahme
Wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann bereits vor der eigentlichen Investition ein Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abgezogen werden. Dadurch können bereits im Jahr vor der Investition bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten als fiktive Betriebsausgaben abgezogen werden. Zur weitergehenden Information wird auf das BMF-Schreiben vom 20.03.2017 hingewiesen.

 

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Wie sind Batteriespeicher einkommensteuerlich zu behandeln?
Batteriespeicher können auf unterschiedliche Art und Weise in eine (bestehende) Photovoltaikanlage integriert werden (Einbau vor oder nach dem Wechselrichter). In Abhängigkeit von der Bauart kann der Batteriespeicher daher steuerlich gesehen, ein selbständiges Wirtschaftsgut oder unselbständiger Bestandteil der Photovoltaikanlage sein.
Stellt der Batteriespeicher ein selbständiges Wirtschaftsgut dar und dient er allein der Zwischenspeicherung des selbst erzeugten Stroms zur anschließenden privaten Verwendung des Stroms, ist der Batteriespeicher dem Privatvermögen zuzuordnen (Die Entnahme des Stroms erfolgt in diesen Fällen bereits im Zeitpunkt der Speicherung).
Ist der Batteriespeicher unselbständiger Bestandteil der Photovoltaikanlage ist er einheitlich mit der Photovoltaikanlage auf 20 Jahre (bzw. bei nachfolgender Anschaffung auf die (rechnerische) Rest-Nutzungsdauer abzuschreiben. Für die Zuordnung zum Betriebsvermögen der einheitlichen Photovoltaikanlage (inkl. Batteriespeicher) gelten dieselben Grundsätze wie für die Beurteilung einer Photovoltaikanlage ohne Batteriespeicher (Die Entnahme des Stroms erfolgt dann erst bei Selbstverbrauch (und nicht bereits mit Speicherung im Batteriespeicher).

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Welche einkommensteuerlichen Folgen sind beim Selbstverbrauch zu beachten?
Die Verwendung des Stroms für den privaten Haushalt ist einkommensteuerlich eine Sachentnahme des Stroms aus dem Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage. Umsatzsteuerlich wird der Selbstverbrauch als unentgeltliche Wertabgabe bezeichnet. Einkommensteuerlich ist die Entnahme quasi wie eine fiktive Betriebseinnahme anzusetzen. Ziel der Entnahme ist eine Neutralisierung der Aufwendungen, die sich gewinnmindernd ausgewirkt haben.

 

  Bewertung der Entnahme für den privaten Haushalt
  Nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen ist die Entnahme des erzeugten Stroms mit dem Teilwert zu   

  bewerten; einkommensteuerlich sind das die Wiederbeschaffungskosten. Hierzu gehören neben den  

  Herstellungskosten auch die Verwaltungs- und Betriebskosten und neuerdings auch die Finanzierungskosten. Zur 

  Teilwertbewertung des selbst verbrauchten Stroms bestehen folgende Möglichkeiten:

  • anhand der individuell angefallenen Kosten (progressive Methode)

  • durch Ableitung aus dem voraussichtlich am Markt erzielbaren Verkaufspreis (gemindert um den kalkulatorischen Gewinnaufschlag - retrograde Methode)

  • aus Vereinfachungsgründen

       - kann die in der USt-Voranmeldung erklärte unentgeltliche Wertabgabe übernommen werden

       - kann auch ein pauschaler Wert von 20 Ct/kWh angesetzt werden.

  Dieser Teilwert ist noch um die Umsatzsteuer für die unentgeltliche Wertabgabe zu erhöhen.
 

Wann und in welcher Höhe fällt Einkommensteuer an?
Ob und in welcher Höhe Steuern anfallen, hängt davon ab, ob Sie neben den Einkünften aus der Photovoltaikanlage (= Gewinn) noch weitere Einkünfte (z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte aus Rentenzahlungen) erzielen oder ob Ihre Einkünfte mit denen Ihres Ehegatten / Lebenspartners/in gemeinsam versteuert werden. Steuern fallen an, wenn das zu versteuernde Einkommen die Grundfreibetragsgrenze von 9.168 € im Jahr bei Ledigen und 18.336 € bei Verheirateten (2019) bzw. einer Lebenspartnerschaft überschreitet. Bei allen Beträgen darunter ist keine Einkommensteuer zu entrichten.
Hinweis: Falls Sie, die zu erwartende steuerliche Belastung aus berechneten Gewinnen Ihrer PV-Anlage berechnen möchten, stehen Ihnen auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen Berechnungsprogramme für die Einkommensteuer zur Verfügung. Zunächst einmal müssten Sie aber Ihren steuerlichen Gewinn aus der PV-Anlage ermitteln.

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​​Berechnungsbeispiel Einkommensteuer (Regelbesteuerung als Unternehmer)

  • Einfamilienhaus mit 4.000 kWh Jahresstromverbrauch

  • Erwerb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 5 kWp zum Preis von 9.520 € (8.000 € netto zzgl. 1.520 € Umsatzsteuer) mit Inbetriebnahme zum 01.01.2019

  • Schuldzinsen für die Anschaffung der Anlage von jährlich 240 €

  • Versicherungsbeitrag jährlich 58 €

  • Aufwendungen für Büromaterial in Höhe von 23,80 € (davon 3,80 € Umsatzsteuer)

  • voraussichtliche Stromertrag der Anlage 5.000 kWh pro Jahr

  • 20 % des erzeugten Stroms (1.000 kWh) wird pro Jahr privat verbraucht, 4.000 kWh ins öff. Netz eingespeist zu EEG-Einspeisesatz i.H.v. 10,64 cent netto/kWh

  • 3.000 kWh pro Jahr werden weiterhin aus dem öff. Netz hinzugekauft zu einem aktuellen Preis von 22 Cent netto je kWh zzgl. 6 Euro netto monatlicher Grundgebühr (= 732 € Stromkosten netto gesamt bzw. 24,4 cent netto/kWh)

 

Vom Netzbetreiber kommt folgende EEG-Einspeisevergütung:

4.000 kWh x 10,64 cent = 425,60 € zzgl. Umsatzsteuer (19%) = 80,86 €

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Für den im Haushalt verbrauchten Strom errechnet sich folgende Entnahme bzw. unentgeltliche Wertabgabe:

1.000 kWh x 20 cent (vereinfachter Ansatz) = 200 € zzgl. Umsatzsteuer (19%) = 38 €

Der einkommensteuerliche Gewinn aus diesem Gewerbebetrieb muss über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erfolgen uns errechnet sich hier beispielhaft wie folgt:

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Musterberechnung_EÃœR_PV.JPG

Alle bis hier gemachten Daten und Angaben beruhen auf den Quellen des Fachmagazins "pv magazine" und des Landesamts für Steuern in Bayern aus seiner 2019er Publikation "Hilfestellungen für Photovoltaikanlagen" (siehe ganz oben) und sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden. Wir übernehmen dennoch keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hier gemachten Angaben und verweisen den Leser darauf, sein zuständiges Finanzamt und/oder seinen Steuerberater VOR Kauf einer PV-Anlage mit/ohne Stromspeicher hierzu zu konsultieren.

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Das Finanzamtformular "EÜR" (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) finden Sie hier. In der obigen Tabelle finden Sie die Spalte "Anlage EÜR Zeile" damit Sie zuordnen können, was wo in die "EÜR" eingesetzt werden muss.

Zusammen mit dem Finanzamtformular "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" (Anlage G) der Steuerbehörden melden Sie den steuerlichen Gewinns/Verlust der PV-Anlage im Rahmen der Einkommensteuererklärung finden Sie hier. Diese Dokumente dürfen heutzutage nur noch online eingetragen und an das Finanzamt übermittelt werden. Das können Sie über die Finanzamtssoftware ELSTER selbst vornehmen oder Ihren Steuerberater damit beauftragen.

Videobeiträge als Hilfestellung für Steuererklärungen über das kostenfreie Programm "Elster"

(für die Inhalte übernehmen wir keine Haftung und diese können eine Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzen)

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Eigenverbrauch in der Steuererklärung

Steuererklärung für die PV-Anlage

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